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Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
für Schnitt-, Stanz- und Formwerkzeuge sowie Vorrichtungen
1. Allgemein:
Für alle unsere Angebote, Verkäufe und Lieferungen gelten
die nachstehenden Bedingungen.
Durch Erteilung eines Auftrages erklärt sich der Besteller mit
diesen in vollem Umfang einverstanden.
Abweichende Bedingungen, die nicht auf den Bestellformularen aufgedruckt
sind, haben für uns keine Gültigkeit.
2. Angebot- und Vertragsabschluß:
Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie vom Lieferer
schriftlich bestätigt ist, bis dahin gilt das Angebot des Lieferers als unverbindlich. Telefonische, telegrafische
oder mündliche Bestellungen, Ergänzungen,
Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen
Bestätigung des Lieferers.
Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen sind
für die Ausführung nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich bestätigt wird. An Abbildungen,
Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen behält sich der
Lieferer das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie dürfen
ohne Genehmigung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen zurückzugeben.
Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm
vorgelegte Ausführungszeichnungen in Schutzrechte Dritter nicht
eingreifen. Der Lieferer ist dem Besteller gegenüber
nicht zur Prüfung verpflichtet, ob durch Abgabe von Angeboten
aufgrund ihm eingesandter Ausführungszeichnungen
im Falle der Ausführung irgendwelche Schutzrechte Dritter verletzt
werden. Ergibt sich trotzdem eine Haftung des
Lieferers, so hat der Besteller ihn bei Regreßansprüchen
schadlos zu halten.
3. Preise:
Die Preise sind freibleibend und verstehen sich in Euro, sie gelten
ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transport.
Die Berechnung erfolgt zu den am Lieferungstag gültigen Preisen.
Montagekosten sind im Preis nicht enthalten und werden nach Aufwand
der gültigen Sätze berechnet.
Kundenwünsche, die sich bei der Konstruktionsvorlage ergeben,
werden gegen Mehrpreis abgerechnet.
4.
Zahlungsbedingungen:
Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle des Lieferers
zu leisten, und zwar ein Drittel bei Bestellung,
ein Drittel bei Musterteillieferung, Rest nach Vereinbarung.
Die Abnahme von Wechseln und Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die
Kosten der Diskontierung und der Einziehung
trägt der Besteller. Werden Zahlungen gestundet oder später
vereinbart geleistet, so werden für die Zwischenzeit Zinsen
in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank berechnet, ohne daß es einer besonderen
Inverzugsetzung bedarf. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder
die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittene
Gegenansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
5.
Lieferzeit:
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung
klargestellt und beide Teile über alle Bedingungen
des Geschäftes einig sind und bezieht sich auf die Fertigstellung
im Werk. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der
Vertragspflichten des Bestellers, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung
von Zeichnungen, Modellen, Hilfsmitteln und
die vereinbarten Zahlungsbedingungen voraus. Unvorhergesehene Ereignisse,
die außerhalb des Machtkreises des
Lieferers liegen, z. B. Betriebsstörungen, verspätete Lieferung
des Unterlieferers, technische Schwierigkeiten, Aus-
schusswerden - im eigenen Werk oder beim Unterlieferer - verlängert
die Lieferzeit angemessen, und zwar auch dann,
wenn sie während eines etwaigen Lieferverzuges eintreten. Der
hieraus entstehende Mehraufwand geht zu Lasten des
Bestellers. Teil-Lieferungen sind zulässig.
Gerät der Lieferer durch eigenes Verschulden in Verzug, so kann
der Besteller im Schadensfalle eine Entschädigung von
höchstens ½ v. H. des Preises der rückständigen
Lieferung für jede volle Woche der Verzögerung, keinesfalls
aber
mehr als 5 v. H. des Wertes der rückständigen Lieferung,
insgesamt beanspruchen! Anderweitige Entschädigungsansprüche sind ausgeschlossen.
6. Gefahrenübergabe:
Die Gefahr geht mit der Absendung vom Werk auf den Besteller über,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart
worden ist. Transportversicherung erfolgt nur auf Weisung und Kosten
des Bestellers.
Verzögert sich der Versand durch Verschulden des Bestellers,
so geht die Gefahr bereits vom Tage der
Versandbereitschaft an auf den Besteller über.
Der Lieferer ist zur Versicherung gegen alle in Betracht kommenden
Risiken auf Kosten des Bestellers berechtigt.
7.
Mängelhaftung:
Der Lieferer haftet nur für von ihm verschuldete fehlerhafte
Konstruktion oder mangelhafte Ausführung, für Material
mängel nur bei Gestellung durch den Lieferer insoweit, als
er bei Anwendung fachmännischer Sorgfalt den Mangel
hätte erkennen müssen.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet der Lieferer
nur für zeichnungsgemäße Ausführung.
Wird dem Lieferer die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen,
so kann eine Mängelhaftung nur dann geltend gemacht werden,
wenn der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis des Lieferers dem
allgemeinen Stand der Technik schuldhaft nicht entspricht.
Nach Ablauf von 12 Monaten, vom Liefertag an gerechnet, findet keine
Mängelhaftung mehr statt.
Der Besteller kann aufgrund der Mängelhaftung nur verlangen,
dass unbrauchbare Teile unentgeltlich ausge-bessert oder nach Wahl
des Lieferers neu geliefert werden.
Durch unberechtigte Mängelrüge dem Lieferer entstehende
Kosten trägt der Besteller.
Der Lieferer ist zur Beseitigung von Mängeln nicht verpflichtet,
solange der Besteller seine Zahlungspflicht nicht erfüllt.
Die Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller ohne Zustimmung
des Lieferers Nachbesserungsarbeiten vor-genommen hat.
Als Mängel im Sinne der Lieferbedingungen gilt auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften.
8.
Vertragslösung:
Der Besteller hat nur dann das Recht sich vorzeitig vom Vertrag
zu lösen, wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene
Nachfrist für die Beseitigung eines von ihm zu vertretenden
Mangels fruchtlos hat verstreichen lassen, oder wenn in einem solchen
Falle die Ausbesserung oder die Lieferung eines Ersatzstückes
unmöglich ist, oder wenn die Beseitigung eines solchen Mangels
vom Lieferer verweigert wird. Wird dennoch im gegensei-tigen Einvernehmen
eine Vertragslösung durchgeführt, so trägt der Besteller
die bis zu diesem Zeitpunkt beim Lieferer entstandenen Kosten.
Andere Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.
Wird dem Lieferer nach Vertragsabschluß bekannt, dass der
Besteller sich in ungünstiger Vermögenslage be-findet,
so kann er Sicherheit für die Gegenleistung verlangen oder
erklären, dass er die Gegenleistung unter-lasse. Im letzteren
Falle hat der Besteller dem Lieferer die bis dahin gemachten Aufwendungen
zu ersetzen und Schadensersatz wegen Nichtausführung der Lieferung
zu leisten.
9. Eigentumsvorbehalt und verlängerter Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Bezahlung des Kaufpreises und restloser Til-gung sämtlicher,
auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäftsverbindung
mit uns. Die Herein-nahme eines Wechsels oder Schecks gilt nicht
als Zahlung, solange die Einlösung des Papiers nicht erfolgt
ist.
Unsere Lieferungen erfolgen unter verlängertem und erweitertem
Eigentumsvorbehalt. Wird die Ware mit ande-ren, uns nicht gehörenden
Gegenständen verbunden, so erwerben wir an den Erzeugnissen
Miteigentum im Verhältnis des Einkaufwertes der Ware zum Wert
des Gesamterzeugnisses.
Die Verarbeitung oder Umbildung von Vorbehaltsachen wird durch den
Besteller stets für den Lieferer vorge-nommen. Wird die Vorbehaltsache
mit anderen nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen
verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt der Lieferer das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltsache zu den anderen verarbeiteten oder vermischten Gegenständen
zur Zeit der Verarbeitung oder Vermischung. Werden Waren des Lieferers
mit anderen beweglichen Gegenständen zu einer einheitlichen
Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist die andere Sache
als Hauptsache anzusehen, so gilt ver-einbart, dass der Besteller
dem Lieferer anteilmäßig Miteigentum überträgt,
soweit die Hauptsache ihm gehört. Der Besteller verwahrt das
Eigentum oder Miteigentum für den Lieferer. Für die durch
die Verarbeitung, Umbil-dung oder Verbindung sowie Vermischung entstehende
Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die Vorbe-haltsware.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherungen
insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu si-chernden Forderungen,
soweit diese noch nicht beglichen sind, um mehr als 20 % übersteigt.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Laichingen ist Erfüllungsort für die aus dem Vertrage
folgenden Verpflichtungen beider Parteien auch für etwai-ge
Ansprüche auf Wandlung oder auf Schadensersatz.
Für Rechtsstreitigkeiten jeder Art, auch für Wechselklagen,
ist das Gericht des Erfüllungsortes zuständig.
Für das Verhältnis aus dem Liefervertrag und seine Auslegung
ist das am Erfüllungsort geltende Recht anzu-wenden.
Der Liefervertrag wird durch die Unwirksamkeit einzelner seiner
Bestimmungen nicht im Ganzen unwirksam.
11.
Einkaufsbedingungen des Bestellers:
Einkaufsbedingungen des Bestellers, die mit diesen Bedingungen im
Widerspruch stehen, sind für den Lieferer unverbindlich - sofern
wir sie nicht ausdrücklich ganz oder teilweise anerkannt haben.
Einkaufsbedingungen
1. Bestellungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündlich
oder fernmündlich erteilte Bestellungen bedürfen unserer
schriftlichen Bestätigung.
2. Schriftverkehr
Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit unserer Abteilung
Materialwirtschaft (Einkauf) zu führen, Anfrage- und Bestellnummer
sowie Diktatzeichen sind anzugeben.
Anschrift:
Werkzeugbau Laichingen GmbH
Postfach 12 80
89145 Laichingen
3. Auftragsbestätigung
Erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung kommt, bei
Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten (Preis, Lieferzeit,
Qualität, Menge, Rabatt, Anlieferungsort), ein Kaufvertrag
zustande. Jede Bestellung ist uns unverzüglich spätestens
jedoch innerhalb von 10 Arbeitstagen bei uns eingehend, schriftlich
unter Angabe der Lieferzeit zu bestätigen.
4.
Anderslautende Bestimmung
Eine Bestätigung unserer Bestellung, die sich routinemäßig
auf anders lautende Verkaufsbedingungen des Lieferanten bezieht,
gilt als Bestätigung unserer Einkaufsbedingungen. Ausdrücklich
gewünschte anders lautende Bedingungen, gelten nur, wenn sie
von uns schriftlich als Inhalt unserer Bestellung anerkannt worden
sind.
5.
Bestätigung durch Lieferung
Die Ausführung unserer schriftlichen Bestellung ist eine Bestätigung
unserer Einkaufsbedingungen.
6.
Lieferbedingungen
Die vereinbarte Lieferfrist ist unbedingt einzuhalten. Kann sie
aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten
werden, sind wir, unbeschadet weitergehender gesetzlicher Ansprüche
berechtigt, nach unserer Wahl vom Auftrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen oder uns von
dritter Seite Ersatz zu beschaffen.
Die Annahme der Lieferung erfolgt montags bis donnerstags in der
Zeit von 7.30 h bis 15.30 h, freitags bis 14.30 h, außerhalb
dieser Zeiten nur nach vorheriger Vereinbarung.
Alle durch verspätete Lieferungen oder Leistungen entstandene
Mehrkosten hat uns der Auftragnehmer zu ersetzen. Die Annahme der
verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht
auf Ersatzansprüche. Durch verspätete Lieferung entstehende
Mehrfrachten gehen zu Lasten des Lieferanten. Erkennbare Lieferverzögerungen
sind uns unverzüglich mitzuteilen. Als Schadensersatz kann
von uns, unbeschadet des Nachweises eines höheren Schaden,
eine Entschädigung von 2 von Hundert des Zweiten der Lieferung
für jede angefangene Woche der Verspätung beansprucht
werden.
7.
Versand und Transportwagnis
Wenn nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, hat die Lieferung fracht-
und verpackungsfrei zu erfolgen. Sämtliche Spesen für
Versand und Verpackung sind im Preis inbegriffen.
Falls von uns Kosten des Versandes oder der Verpackung übernommen
werden, sind Sendungen bis zu 20 kg nach dem günstigsten Tarif
der Portovergleichstabelle per Post oder Expressgut zum Versand
zu bringen. Wird mit unserem Einverständnis Versand durch Spediteur
auf unsere Kosten vereinbart, darf nur die von uns festgelegte Spedition
bzw. deren Korrespondent mit dem Transport beauftragt werden. Liegt
noch keine Versandvorschrift vor, ist diese vom Besteller anzufordern.
Am Tage des Versandes ist uns über jede Sendung eine besondere
Versandanzeige in einfacher Ausfertigung einzureichen, aus der die
genaue Inhaltsangabe nach Stückzahlen, Gewichten, Maßen
usw. ferner unsere Bestellnummer mit Datum hervorgehen. Der Ware
ist ein Packzettel mit den gleichen Inhaltsangabe beizufügen.
Für Folgen der Nichtbeachtung unserer etwaigen Versandvorschriften
haftet der Lieferant. Die Gefahr des Versandes (bis zur Ablieferung
an uns) trägt in jedem Fall der Lieferant.
8.
Transportvorrichtung und Transportvorschriften
Grundsätzlich sind sperrige Güter (wie z. B. Schaltschränke,
Getränkekasten, Tanks, Hydraulikaggregate, Zentrifugen, Späneförderer,
Portale, Filter usw.) mit den entsprechenden Transport- und/oder
Aufhängevorrichtungen, je nach Vorschrift der UVV und der Berufsgenossenschaft,
auszustatten. Für Folgen der Nichtbeachtung bzw. Nichteinhaltung
der Transportvorschriften haftet der Lieferant.
9.
Rechnungserteilung und Zahlung
Sofern nach Lieferung ist uns – getrennt von der Sendung –
die entsprechende Rechnung zweifach einzureichen. Sie muss inhaltlich
mit der Versandanzeige übereinstimmen. Für die Verrechnung
sind die in unserer Eingangskontrolle ermittelten Stückzahlen,
Maße, Gewichte oder dergleichen maßgebend.
Die Zahlungsmodalitäten richten sich nach der jeweiligen Vereinbarung
im Einzelfall. Die Zahlung erfolgt innerhalb 14 Tagen mit 3 % Skonto
oder 90 Tage netto, sofern nicht in beiderseitiger Übereinstimmung
etwas anderes vereinbart wurde.
Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.
10. Gewährleistung
Der Verkäufer übernimmt die Gewähr dafür, dass
seine Lieferung oder Leistung die zugesicherten Eigenschaften hat,
den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern
behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen
oder bei der Bestellung vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Die Gewährleistungsfrist erstrecht sich auf 24 Monate nach
unserer Abnahme bzw. nach Inbetriebnahme bei unseren Kunden, soweit
nicht etwas anderes vereinbart oder die gesetzliche Frist länger
ist. Für innerhalb der Gewährleistungsfrist von uns gerügte
Mängel verjähren unsere Gewährleistungsansprüche
frühestens 6 Monate nach Erhebung der Rüge.
Alle innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretende Mängel
hat der Verkäufer unverzüglich auf seine Kosten zu beseitigen.
Kommt der Verkäufer dieser Verpflichtung nicht nach, oder liegt
ein dringender Fall vor, sind wir berechtigt, die erforderlichen
Maßnahmen auf seine Kosten durchzuführen. Für die
ausgebesserten oder ersetzten Teile beginnt die Gewährleistungsfrist
neu zu laufen. Ist der Verkäufer innerhalb der ihm gesetzten,
angemessenen Frist seiner Verpflichtung zur Beseitigung von Mängeln
nicht nachgekommen, sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.
Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, Schäden,
die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, hat der Verkäufer
nur zu ersetzen, wenn sie auf Vorsatz, grober Fahrlässigkeit
oder Nichteinhaltung zugesicherter Eigenschaften oder Leistungsgarantien
beruhen.
Durch Abnahme oder Billigung vorgelegter Zeichnungen oder Fertigungsunterlagen
verzichten wir nicht auf Gewährleistungsansprüche. Der
Verkäufer verzichtet auf den Einwand verspäteter Mängelrüge
(§ 377 HGB).
Bezüglich Produkthaftung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
11.
Patent und Schutzrechte
Der Lieferant haftet dafür, dass durch seine Lieferung an uns
und durch Verwendung der gelieferten Gegenstände durch uns
Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferanten
entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert
werden.
12. Fertigungsmittel
Fertigungsmittel wie Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge, Lehren,
Zeichnungen und dergleichen, die von uns dem Lieferanten gestellt
oder nach unseren Angaben vom Lieferanten gefertigt sind, dürfen
ohne unsere schriftliche Einwilligung weder an Dritte veräußert,
verpfändet oder sonst wie weitergegeben noch irgendwie für
Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe
dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände; sie dürfen
nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht schriftlich mit
einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt haben.
Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel ohne besondere
Aufforderung an uns einzusenden; der Verbleib der Modelle richtet
sich jedoch nach der jeweiligen Vereinbarung im Einzelfall.
13.
Höhere Gewalt
Betriebsstörungen jeder Art, Streiks oder Aussperrungen und
sonstige Ursachen oder Ereignisse, die eine Einschränkung oder
Einstellung unseres Betriebes herbeiführen, berechtigen uns,
die Erfüllung übernommener Abnahmeverpflichtungen hinauszuschieben
oder vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
Ansprüche auf Schadensersatz können hieraus nicht hergeleitet
werden.
14. Vertragsübertragung
Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus dem mit uns geschlossenen
Kaufvertrag ohne unsere schriftliche Zustimmung auf Dritte weder
ganz noch teilweise übertragen.
15.
Allgemeines
Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellungen und die daraus
sich ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu betrachten
und vertraulich zu behandeln.
Der Lieferant darf seine Geschäftsverbindung mit uns in seiner
Werbung nur hinweisen, wenn wir uns damit schriftlich einverstanden
erklärt haben.
16.
Die Rechnung
kann nur bezahlt werden, wenn uns eine gültige
Einfuhrerklärung vorliegt.
17.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort für beide Teile ist der
Geschäftssitz des Bestellers.
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