|
Einkaufsbedingungen der Werkzeugbau Laichingen GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Einkaufsbedingungen der Firma Werkzeugbau
Laichingen GmbH (im folgenden "WZBL") werden Vertragsinhalt
und gelten für den gesamten Geschäftsverkehr zwischen WZBL
und dem Vertragspartner (nachfolgend "Lieferant" genannt). Für
die Bestellung von Werkzeugkonstruktionen gelten zusätzlich, die
im Anschluss an diese Einkaufsbedingungen abgedruckten,
besonderen Bestimmungen für Konstruktionsbestellungen.
1.2 Entgegenstehende oder von den Einkaufsbedingungen von WZBL
abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt WZBL nicht
an, es sei denn, WZBL hat im Einzelfall ausdrücklich schriftlich
ihrer Geltung zugestimmt.
1.3 Mit dem Beginn der Ausführung der Bestellung erklärt sich der
Lieferant mit nachfolgenden Einkaufsbedingungen in vollem
Umfang einverstanden
1.4 Die Einkaufsbedingungen von WZBL gelten auch dann, wenn
WZBL in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten
die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.
1.5 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen
Bestellungen beim Lieferanten, selbst wenn die Bestellungen ohne
ausdrückliche Bezugnahme hierauf erfolgen.
1.6 Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen WZBL und dem
Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden,
sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.7 Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern
im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Bestellungen - Vertragsschluss
2.1 Bestellungen erfolgen schriftlich, per Telefax oder in elektronischer
Form (E-Mail). Der Inhalt mündlicher und fernmündlicher
Vereinbarungen ist im Zweifel nur dann verbindlich, wenn er
schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (E-Mail) von
WZBL bestätigt wurde.
2.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von WZBL innerhalb
einer Frist von 10 Arbeitstagen schriftlich unter Angabe der
verbindlichen Lieferzeit und Preis zu bestätigen. Ein Vertrag kommt
nur bei Übereinstimmung in den wesentlichen Punkten (insb. Preis,
Lieferzeit) zustande.
2.3 Der sich ergebende Schriftverkehr ist nur mit unserer Abteilung
Materialwirtschaft (Einkauf) zu führen, Anfrage - und
Bestellnummer sowie Diktatzeichen sind anzugeben.
Anschrift:
Werkzeugbau Laichingen GmbH
Postfach 1280
89145 Laichingen
2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen
Unterlagen, die dem Lieferanten überlassen worden sind, behält
sich WZBL das Eigentums - und Urheberrecht vor. Die
Angebotsunterlagen dürfen Dritten ohne ausdrückliche schriftliche
Zustimmung von WZBL nicht zugänglich gemacht werden. Sie sind
ausschließlich für die Fertigung aufgrund der Bestellung zu
verwenden und nach Abwicklung der Bestellung unaufgefordert mit
der Versicherung, dass keine Kopien angefertigt wurden,
zurückzugeben. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten.
Der Lieferant haftet für alle Schäden, die WZBL aus der Verletzung
einer dieser Verpflichtungen erwachsen.
2.5 Von WZBL angeführte Normen, Richtlinien und Bauvorschriften
gelten jeweils in der neuesten Fassung. Werknormen, Richtlinien
und Bauvorschriften sind vom Lieferanten rechtzeitig anzufordern,
sofern sie nicht bereits zur Verfügung gestellt wurden oder dem
Lieferanten bereits vorliegen.
§ 3 Preise - Zahlungsbedingungen
3.1 Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis
Lieferung "frei Haus", einschließlich Verpackung und Versicherung
ein.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
3.2 Rechnungen kann WZBL nur bearbeiten, wenn diese,
entsprechend den Vorgaben der Bestellung, die dort
ausgewiesene Bestellnummer angeben. Die Rechnung ist in
zweifacher Ausfertigung einzureichen. Sie muss inhaltlich mit der
Versandanzeige übereinstimmen. Für die Verrechnung sind die in
der Eingangskontrolle ermittelten Stückzahlen, Maße, Gewichte
oder der gleichen maßgebend.
3.3 WZBL bezahlt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die
Rechnungssumme innerhalb von 14 Tagen mit 3 % Skonto oder
nach 90 Tagen netto.
Die Zahlung erfolgt mit Zahlungsmitteln nach Wahl von WZBL.
3.4 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen WZBL in
gesetzlichem Umfang zu.
§ 4 Lieferzeit
4.1 Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend und von
dem Lieferanten unbedingt einzuhalten.
4.2 Die Annahme der Lieferung erfolgt montags bis donnerstags von
7:30 h bis 15:30 h und freitags bis 14:30 h. Außerhalb dieser
Zeiten erfolgt eine Annahme nur nach vorheriger Vereinbarung des
Lieferanten mit WZBL.
4.3 Der Lieferant ist verpflichtet, WZBL unverzüglich, unter Angabe
des Grundes und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung,
schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder
erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte
Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
4.4 Unterlässt der Lieferant diese Mitteilung, so kann er sich auf das
Hindernis WZBL gegenüber nicht berufen.
4.5 Für den Fall eines vom Lieferanten zu vertretenden Lieferverzuges
ist WZBL berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des
Lieferwertes pro vollendete Woche zu verlangen, insgesamt jedoch
nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. WZBL ist berechtigt, eine
Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. WZBL
verpflichtet sich, den Vorbehalt der Vertragsstrafe spätestens
innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der
verspäteten Lieferung, gegenüber dem Lieferanten zu erklären.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte bleiben
vorbehalten. Die geleistete Vertragsstrafe wird auf einen
Schadensersatzanspruch angerechnet.
§ 5 Versand - Transportvorschriften
5.1 Sämtliche Spesen und Kosten des Versandes oder der
Verpackung sind im Preis inbegriffen.
5.2 Falls von WZBL vereinbarungsgemäß Versandkosten oder
Verpackungskosten übernommen werden, sind Sendungen bis zu
20 kg nach dem günstigsten Tarif der Portovergleichstabelle per
Post oder Expressgut zum Versand zu bringen. Wird mit
Einverständnis von WZBL Versand durch eine Spedition auf
Kosten von WZBL vereinbart, darf nur die von WZBL festgelegte
Spedition bzw. deren Korrespondent mit dem Transport beauftragt
werden. Liegt noch keine Versandvorschrift vor, ist diese bei WZBL
anzufordern.
5.3 Sperrige Güter (z.B. Gusswerkstücke, Stahlplatten usw.) sind mit
den entsprechenden Transport- und/oder Aufhängevorrichtungen,
je nach Vorschrift der UVV und der Berufsgenossenschaft,
auszustatten. Für sämtliche Folgen der Nichtbeachtung bzw.
Nichteinhaltung der einschlägigen Transportvorschriften haftet der
Lieferant.
5.4 Am Tage des Versandes ist WZBL über jede Sendung eine
besondere Versandanzeige einzureichen, aus der die genaue
Inhaltsangabe nach Stückzahlen, Gewichten, Maßen usw. sowie
die Bestellnummer von WZBL mit Datum hervorgehen. Der Ware
ist ein Packzettel mit den gleichen Angaben beizufügen. Für
sämtliche Folgen der Nichtbeachtung vorstehender
Versandvorschriften haftet der Lieferant.
§ 6 Gefahrenübergang
6.1 Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist,
"frei Haus" zu erfolgen. Der Gefahrübergang erfolgt bei Ablieferung
des Liefergegenstandes an der angegebenen Empfangsstelle.
6.2 Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und
Lieferscheinen die Bestellnummer und das Bestelldatum von
WZBL anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in
der Bearbeitung nicht von WZBL zu vertreten.
§ 7 Gewährleistung - Mängelansprüche
7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand
keine Mängel aufweist, die vereinbarte oder garantierte
Beschaffenheit aufweist, nicht mit Fehlern behaftet ist, die den
Wert oder die Tauglichkeit zu der gewöhnlichen oder nach dem
Vertrag vorausgesetzten Verwendung mindert oder aufhebt und
den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik entspricht.
Bei Bestellungen von Werkzeugkonstruktionen gelten zusätzlich
die besonderen (direkt im Anschluss an die Einkaufsbedingungen
dargestellten) Bestimmungen über die Untersuchungs- und
Prüfpflichten der Konstruktionen durch den Lieferanten.
7.2 WZBL ist verpflichtet, die Ware innerhalb angemessener Frist auf
etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen. Die
Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5
Arbeitstagen, bei offensichtlichen Mängeln gerechnet ab
Wareneingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim
Lieferanten eingehen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den
Einwand der verspäteten Mängelrüge.
7.3 Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen WZBL ungekürzt zu. In
jedem Fall ist WZBL berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl von
WZBL Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu
verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf
Schadensersatz statt auf Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.
7.4 WZBL ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in Verzug ist
oder es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den
Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu
unterrichten und ihm eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen.
WZBL verpflichtet sich, den Lieferanten hierüber unverzüglich zu
unterrichten.
7.5 Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab
Gefahrenübergang.
§ 8 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz
8.1 Soweit die durch den Lieferanten gelieferten Teile für einen
Produkthaftungsschaden verantwortlich sind, hat der Lieferant die
WZBL von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen.
8.2 Der Lieferant ist verpflichtet, etwaige Aufwendungen zu erstatten,
die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von WZBL für
notwendig erachteten und aus Sicht eines ordentlichen
Kaufmannes berechtigterweise zur Abwendung eines noch
größeren Schadens durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Der zu
erstattende Aufwand umfasst auch den betriebsinternen
Eigenaufwand von WZBL. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche
Ansprüche.
8.3 Der Lieferant ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages,
eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von
mindestens ? 5 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden -
pauschal - zu unterhalten. Stehen WZBL weitergehende
Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.
§ 9 Höhere Gewalt - Betriebsstörungen
In Fällen höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, unverschuldeter
Betriebsstörungen, Unruhen behördlicher Maßnahmen und sonstiger,
außerhalb der Kontrolle von WZBL liegender Ereignisse, ist WZBL
berechtigt, die Abnahme der Lieferung oder Leistung angemessen zu
verschieben, oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Ansprüche des Lieferanten auf Schadensersatz können hieraus nicht
hergeleitet werden.
§ 10 Schutzrechte
10.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner
Lieferung keine Rechte Dritter, keine Warenzeichen,
Urheberrechte oder anderen gewerblichen Schutzrechte Dritter
verletzt werden.
10.2 Wird WZBL von Dritten wegen des Gebrauchs oder des Besitzes
der gelieferten Waren in Anspruch genommen, ist der Lieferant
verpflichtet WZBL auf erstes schriftliches Anfordern von diesen
Ansprüchen freizustellen.
10.3 Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle
Aufwendungen, die WZBL aus oder im Zusammenhang mit der
Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise
erwachsen.
10.4 Die Verjährungsfrist beträgt 10 Jahre, gerechnet ab
Vertragsschluss.
§ 11 Eigentumsvorbehalt / Eigentum an Werkzeugen
11.1 Von WZBL beigestellte Fertigungsmittel wie Modelle, Muster,
Gesenke, Werkzeuge, Lehren, Zeichnungen, und dergleichen
verbleiben im Eigentum von WZBL. Diverse Arbeiten oder
Umbildungen durch den Lieferanten werden für WZBL
vorgenommen. Wird Vorbehaltsware von WZBL mit anderen, dem
Lieferanten nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt
WZBL das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des
Wertes ihrer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen
verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
11.2 Wird die von WZBL beigestellte Sache mit anderen, WZBL nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt WZBL
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen
vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des
Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart,
das der Lieferant WZBL anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der
Lieferant verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder
Miteigentum für WZBL.
11.3 Soweit die WZBL aus 11.1 und/oder 11.2 zustehenden
Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller von WZBL noch nicht
bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigt, ist WZBL
auf Verlangen des Lieferanten zur Freigabe der Sicherungsrechte
nach ihrer Wahl verpflichtet.
11.4 Sämtliche von WZBL beigestellten Fertigungsmittel dürfen ohne
schriftliche Einwilligung von WZBL weder an Dritte veräußert,
verpfändet oder sonst irgendwie weitergegeben werden noch
irgendwie für Dritte verwendet werden. Das Gleiche gilt für die mit
Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie dürfen
nur an WZBL geliefert werden, sofern WZBL schriftlich sich nicht
mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt hat.
11.5 Nach Auftragserledigung sind die Fertigungsmittel ohne besondere
Aufforderung an WZBL zurück zu senden. Der Verbleib der
Modelle richtet sich jedoch nach der jeweiligen schriftlichen
Vereinbarung im Einzelfall.
11.6 An Werkzeugen behält sich WZBL das Eigentum vor. Der Lieferant
ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung
der von WZBL bestellten Waren einzusetzen. Der Lieferant ist
verpflichtet, die WZBL gehörenden Werkzeuge zum Neuwert auf
eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zu
versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant WZBL schon jetzt alle
Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. WZBL
nimmt die Abtretung hiermit an. Der Lieferant ist verpflichtet, an
den Werkzeugen von WZBL etwa erforderliche Wartungs- und
Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und
Instandsetzungsarbeiten auf eigene Kosten rechtzeitig
durchzuführen. Etwaige Störfälle hat der Lieferant WZBL sofort
anzuzeigen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben
Schadenersatzansprüche unberührt.
§ 12 Gerichtsstand - Erfüllungsort
12.1 Erfüllungsort für Lieferungen ist die von der WZBL GmbH in der
Bestellung genannte Empfangsstelle. Im Übrigen ist der
Geschäftssitz (89150 Laichingen) von WZBL Erfüllungsort.
12.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz von WZBL. WZBL ist jedoch berechtigt, den Besteller
auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
12.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 13 Sonstige Bestimmungen
13.1 Änderungen und Ergänzungen der die Parteien bindenden
Verträge sowie der Anlagen für diese bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für ein Verzicht auf das
Schriftformerfordernis.
13.2 Rechtsverbindliche Erklärungen sind gegenüber WZBL nur
wirksam, wenn sie von vertretungsberechtigten Personen
abgegeben oder entgegengenommen werden.
13.3 Der Lieferant darf die Rechte und Pflichten aus diesem Vertag
weder ganz noch teilweise ohne schriftliche Zustimmung von
WZBL auf Dritte übertragen.
13.4 Der Lieferant ist verpflichtet, die Bestellungen von WZBL und die
sich daraus ergebenden Arbeiten als Geschäftsgeheimnis zu
betrachten und vertraulich zu behandeln.
13.5 Der Lieferant darf in seiner Werbung auf seine
Geschäftsverbindung mit WZBL nur hinweisen, wenn WZBL sich
hiermit ausdrücklich schriftlich einverstanden erklärt hat.
Nachfolgende besonderen Bestimmungen ergänzen die
Einkaufsbedingungen von WZBL bei der Bestellung von
Werkzeugkonstruktionen und werden ebenfalls Vertragsinhalt:
1. Alle Konstruktionen müssen mit "Catia V5 R XX" durchgeführt
werden.
2. Die Bauvorschriften des Endkunden und die WZBL -
Bauvorschriften sind bei der Catia V 5 ? Umgebung und dem
Datenaufbau strikt einzuhalten. Die Namenskonventionen und
der vorgegebene Strukturbaum müssen beachtet werden.
3. Ebenso sind die entsprechenden Bauvorschriften für die
jeweilige Baureihe zu beachten.
4. Im Hinblick auf die Werkzeugkonstruktion gilt es zu beachten,
dass keine Fertigungszeichnungen erstellt werden sollen,
sondern nur die Drehteilzeichnungen als Detailzeichnungen
(inkl. Vermassung, Toleranzen usw.).
5. 3 D-ISO-Ansichten mit den Positionsangaben müssen
hergestellt werden.
6. Die Werkstückpositionierung und die Stückliste sind mit dem
entsprechenden Stücklistenprogramm nach den jeweiligen
Bauvorschriften zu erstellen.
7. Qualitätssicherung / Prüfungspflichten des Lieferanten:
7.1 Der Lieferant leistet Gewähr dafür, dass die
Konstruktionsdaten keine Mängel aufweisen und zu diesem
Zweck, nach Fertigstellung und vor der Datenübertragung an
WZBL, sorgfältig und umfassend überprüft werden. Der
Lieferant gewährleistet darüber hinaus, dass die Konstruktion
nach dem Stand der Technik umgesetzt worden ist, die
vereinbarte Beschaffenheit aufweist, die UVV beachtet
worden sind und Endkundenvorgaben, insbesondere spezielle
Bauvorschriften des Endkunden, berücksichtigt und
umgesetzt worden sind. Der Lieferant verpflichtet sich, die
Kollisionsfreiheit der Konstruktion, z.B. der Mechanisierung,
zu prüfen und über die durchgeführte Prüfung ein Protokoll
anzufertigen. Dieses Protokoll ist spätestens mit der
Datenübertragung an WZBL zu übermitteln.
Der Lieferant trägt hierfür alle sachlichen und personellen
Kosten.
7.2 Diese Prüfungspflicht tritt auch ein, wenn der Lieferant die
mangelhafte Konstruktion nachgebessert hat. Auch in diesem
Fall muss in seinem Haus und auf seine Kosten eine
umfassende Konstruktionsprüfung stattfinden, bevor die
Daten an WZBL übertragen werden.
7.3 Der Lieferant wurde darauf hingewiesen, dass die fertig
gestellten Konstruktionsdaten nach der Übertragung an WZBL
direkt in die AV (Arbeitsvorbereitung) und Werkstatt gehen zur
Anfertigung des Werkzeuges.
8. Konstruktionsvorlagen
8.1 Jede Bestellung umfasst insgesamt mindestens acht (8)
Konstruktionsvorlagen, d.h. Zwischenstandsüberprüfungen
bei einem Fertigungsstand von ca. 50 - 60 %. Mindestens
vier (4) Konstruktionsvorlagen erfolgen bei WZBL in
Laichingen. Im Anschluss an die einzelne
Konstruktionsvorlage bei WZBL finden mindestens vier (4)
Konstruktionsvorlagen beim Endkunden statt.
8.2 Jede Konstruktionsvorlage beinhaltet die Überprüfung der
Konstruktionsdaten insbesondere im Hinblick auf deren
Funktionsfähigkeit, deren Kompatibilität mit dem jeweiligen
Fertigungsverfahren, die Einhaltung der Endkundenvorgaben
(z.B. Bauvorschriften), etc.
8.3 Der vereinbarte Werklohn umfasst die Teilnahme und das
Mitwirken des Lieferanten an mindestens 4 (vier)
Konstruktionsvorlagen bei der Fa. WZBL in Laichingen, bevor
die Konstruktion dem Endkunden vorgelegt wird sowie an
mindestens 4 (vier) Durchsprachen bei WZBL in Laichingen
nach jeder Konstruktionsvorlage beim Endkunden. Wenn die
einzelne Durchsprache am Telefon oder durch
Datenübertragung (z.B. E-Mail) ohne Informationsverlust
möglich ist, kann WZBL auf max. 2 Durchsprachen vor Ort
(89150 Laichingen) verzichten.
8.4 Der Lieferant verpflichtet sich darüber hinaus, an
Konstruktionsvorlagen beim Endkunden persönlich
teilzunehmen, falls seine Teilnahme erforderlich ist.
Aufwendungen, die dem Lieferanten hierdurch entstehen,
erstattet WZBL gemäß den vereinbarten Stundensätzen.
8.5 Bei den einzelnen Konstruktionsvorlagen festgestellte Mängel
sind vom Lieferanten kostenfrei nachzubessern. Das
Ergebnis der einzelnen Konstruktionsvorlagen wird
protokolliert. Festgestellte Mängel werden gesondert in einer
"Mängelliste" dokumentiert. Protokolle und Mängellisten
werden anschließend dem Lieferanten entweder persönlich
übergeben oder unverzüglich übermittelt (z.B. per Telefax).
8.6 Die einzelne Bestellung umfasst bei Stufenwerkzeugen
zudem bis zu vier (4) gesondert vom Lieferanten zu
erstellende Datensätze über den Pressenaufbau inkl.
Durchlaufplan sämtlicher Einzelwerkzeuge. Im jeweiligen
Datensatz müssen sämtliche Schließ- und Transportkurven
richtig angelegt sein und auf Freigängigkeit überprüft werden.
Der Lieferant erstellt diesen Datensatz erstmals nach der
ersten Konstruktionsvorlage bei WZBL in Laichingen.
Die Vorlagedaten sind mindestens zwei (2) Arbeitstage vor
der jeweiligen Konstruktionsvorlage beim Endkunden als
CATIA V5-Daten und als CGR-File auf dem Server von WZBL
bereitzustellen.
9. Mängel
9.1 Bei den einzelnen Konstruktionsvorlagen festgestellte Mängel
werden in sog. "Mängellisten" festgehalten. Diese werden
dem Lieferanten nach jeder Konstruktionsvorlage, mit der
Aufforderung zur Nachbesserung innerhalb einer
angemessenen Nachfrist, persönlich übergeben oder
unverzüglich übermittelt (z.B. per Telefax). Der Lieferant ist
verpflichtet, die Mängel innerhalb der von WZBL gesetzten
Nachfrist zu beheben.
9.2 WZBL ist berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die
Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn Gefahr in
Verzug ist oder es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr
möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem
drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zur
Nacherfüllung zu setzen.
WZBL verpflichtet sich, den Lieferanten hierüber unverzüglich
zu unterrichten.
9.3 Weist die Konstruktion nach insgesamt 3 Nachbesserungen
durch den Lieferanten, insgesamt immer noch nicht die
vereinbarte Beschaffenheit auf und wird wiederholt
mangelhaft geliefert, ist WZBL berechtigt, die Beseitigung
sämtlicher weiterer Mängel nach ihrer Wahl auf Kosten des
Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen
zu lassen und von dem Lieferanten Ersatz der erforderlichen
Aufwendungen zu verlangen. Beabsichtigt WZBL von diesem
Recht Gebrauch zu machen, verpflichtet sie sich, den
Lieferanten hiervon zu unterrichten und ihm die Möglichkeit
zur Stellungnahme zu geben.
9.4 Konstruktionsmängel, die trotz unverzüglicher Untersuchung
der übertragenen Konstruktionsdaten durch WZBL, erst bei
der Anfertigung des Werkzeuges erkennbar werden, werden
dem Lieferanten unverzüglich mitgeteilt. Der Lieferant ist
verpflichtet, die Konstruktion innerhalb einer angemessenen
Frist nachzubessern. Eine erforderliche Korrektur des
Werkzeuges führt WZBL auf Kosten des Lieferanten durch.
9.5 WZBL kann entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen
vom Vertrag zurücktreten oder den Preis mindern oder
Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen
verlangen.
10. Bauteiländerungen
Bauteiländerungen, die während der Auftragsbearbeitung auf
Wunsch des Endkunden erforderlich werden, sind vom
Lieferanten neu anzubieten. Nach Prüfung durch WZBL und
Einigung über Preis und Lieferzeit wird hierüber schriftlich
eine neue Bestellung in Auftrag gegeben.
11. Sonstiges
Die Konstruktionsfreigabe durch WZBL oder deren
Endkunden entbindet den Lieferanten nicht von der
Konstruktionsverantwortung.
Verkaufsbedingungen der Werkzeugbau Laichingen GmbH
§ 1 Geltungsbereich
1.1 Nachstehende Verkaufsbedingungen der Firma Werkzeugbau
Laichingen GmbH (im folgenden "WZBL") gelten für den gesamten
Geschäftsverkehr zwischen WZBL und dem Vertragspartner
(nachfolgend "Besteller" genannt). Sämtliche von WZBL
abgegebenen Angebote und Verträge zwischen WZBL und dem
Besteller werden ausschließlich zu den nachstehenden
Verkaufsbedingungen abgeschlossen. Durch Erteilung eines
Auftrages erklärt sich der Besteller mit diesen in vollem Umfang
einverstanden. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch für
zukünftige Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Bestellers
erkennt WZBL nicht an, es sei denn, WZBL hat ausdrücklich
schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
1.3. Diese Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn WZBL in
Kenntnis entgegenstehender oder von diesen
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers
die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
1.4 Alle Vereinbarungen, die zwischen WZBL und dem Besteller
zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind in
diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
1.5 Nachstehende Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmern gemäß § 310 Abs. 1 BGB.
§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen und Vertragsabschluss
2.1 Die Bestellung gilt erst dann als angenommen, wenn sie von
WZBL schriftlich, per Telefax oder in elektronischer Form (z.B. EMail)
bestätigt worden ist; bis dahin gilt das Angebot von WZBL als
unverbindlich.
2.2 Telefonische, telegraphische oder mündliche Bestellungen,
Ergänzungen, Abänderungen usw. bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
der schriftlichen Bestätigung von WZBL. Die Übermittlung der
Bestätigung per Telefax reicht aus. Die schriftliche Form kann
durch die elektronische Form (E-Mail) ersetzt werden.
2.3 WZBL ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich davon in Kenntnis
zu setzen, wenn die Bestellung nicht angenommen wird.
2.4 Maße, Gewichte, Abbildungen, Bezeichnungen und Zeichnungen
sind für die Ausführungen nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich
schriftlich bestätigt wird.
2.5 An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen und sonstigen Unterlagen
behält sich WZBL das sachliche und geistige Eigentum vor. Sie
dürfen ohne Genehmigung von WZBL nicht Dritten zugänglich
gemacht werden und sind mit der Versicherung, dass keine Kopien
angefertigt wurden, bei Nichtzustandekommen des Vertrages
unaufgefordert, sonst auf Verlangen, zurückzugeben.
Der Besteller haftet für jegliche, diesen Bedingungen
widersprechende Verwendung der sich in seinem Besitz
befindlichen Zeichnungen.
2.6 Der Besteller hat dafür einzustehen, dass von ihm vorgelegte
Ausführungszeichnungen nicht in Schutzrechte Dritter eingreifen.
WZBL ist dem Besteller gegenüber nicht zur Prüfung verpflichtet,
ob durch Abgabe von Angeboten aufgrund eingesandter
Ausführungszeichnungen im Falle der Ausführung irgendwelche
Schutzrechte Dritter verletzt werden. Ergibt sich trotzdem eine
Haftung von WZBL, so hat der Besteller WZBL bei
Regressansprüchen schadlos zu halten. Untersagen Dritte unter
Berufung auf Schutzrechte insbesondere die Herstellung und
Lieferung derartiger Gegenstände, ist WZBL - ohne zur Prüfung
der Rechtslage verpflichtet zu sein - berechtigt, insoweit jede
weitere Tätigkeit einzustellen und bei Verschulden des Bestellers
Schadensersatz zu verlangen.
§ 3 Preise- Zahlungsbedingungen
3.1 Die Preise sind freibleibend und verstehen sich als Nettopreise in
EURO. Die Preise gelten "ab Werk", ausschließlich Verpackung
und Transport. Diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen
eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der
Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
3.2 WZBL ist berechtigt, die Preise entsprechend den zwischen der
Bestellung und der Lieferung eingetretenen Kostenerhöhungen,
anzupassen.
3.3 Montagekosten sind im Preis nicht enthalten und werden nach
Aufwand gemäß der aktuellen Montagestundensätze von WZBL
berechnet.
3.4 Konstruktionsänderungen und Kundenwünsche, die sich im
Rahmen der Konstruktionsvorlagen ergeben, werden von WZBL
zusätzlich in Rechnung gestellt.
3.5 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind
Zahlungen 10 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug
fällig.
Die Zahlungen sind in bar ohne jeden Abzug, frei Zahlstelle von
WZBL zu leisten, und zwar:
- 30 % bei Auftragserteilung,
- 30 % bei Musterteillieferung,
- 30 % nach Werkzeuglieferung
- 10 % spätestens nach 4 Wochen
jeweils 30 Tage netto
Wechsel werden von WZBL nicht angenommen. Die Annahme von
Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Die Kosten der Diskontierung
und der Einziehung trägt der Kunde.
3.6 Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des
Zahlungsverzugs.
3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine
Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von
WZBL anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines
Zurückbehaltungsrecht insoweit befugt, als sein Gegenanspruch
auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
3.8 WZBL ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des
Bestellers, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen.
Sind bereits Kosten und Zinsen durch Verzug entstanden, so ist
WZBL berechtigt, die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann auf
die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
3.9 Bei Auslandsaufträgen sind Barzahlungen in Euro an die
angegebene Zahlstelle zu leisten. Kosten, die die Zahlstelle von
WZBL belasten, sind vom Besteller zu erstatten.
§ 4 Lieferzeit
4.1 Der Beginn der von WZBL angegebenen Lieferzeit setzt die
Abklärung sämtlicher Einzelheiten der Ausführung voraus.
4.2 Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige
und ordnungsgemäße Erfüllung der Vertragspflichten des
Bestellers voraus, insbesondere die rechtzeitige Anlieferung von
Zeichnungen, Modellen, Hilfsmitteln und die Einhaltung der
vereinbarten Zahlungsbedingungen. Die Einrede des nicht erfüllten
Vertrages bleibt vorbehalten.
4.3 Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft
sonstige Mitwirkungspflichten, so ist WZBL berechtigt, den ihr
hierdurch entstanden Schaden, einschließlich etwaiger
Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende
Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.
4.4 Teillieferungen bleiben WZBL ausdrücklich vorbehalten.
4.5 WZBL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer von WZBL zu vertretenden vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Ein Verschulden
ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist WZBL zuzurechnen.
Sofern der Lieferverzug auf einer von WZBL zu vertretenden
fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist die
Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt. Die Begrenzung tritt auch ein,
sofern der von WZBL zu vertretende Lieferverzug auf der
schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
4.6 Die Haftung von WZBL im Fall des Lieferverzug ist im Rahmen
einer pauschalierten Verzugsentschädigung für jede vollendete
Woche Verzug auf 0,5 % des rückständigen Lieferwertes, maximal
jedoch auf 5 % des rückständigen Lieferwertes begrenzt.
§ 5 Gefahrenübergang
5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist
Lieferung "ab Werk" vereinbart.
5.2 Sofern der Besteller es wünscht, wird WZBL die Lieferung durch
eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden
Kosten trägt der Besteller.
5.3 Wird durch einen Umstand, den der Besteller zu vertreten hat, der
Versand oder die Abnahme ohne Verschulden von WZBL
verzögert oder unmöglich gemacht, geht die Gefahr bereits mit
Absendung der Mitteilung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft
auf den Besteller über. Der Besteller haftet für alle entstehenden
Schäden und Mehrkosten.
§ 6 Mängelansprüche / Haftungsbegrenzung
6.1 WZBL gewährleistet, dass die Produkte nicht mit Mängeln behaftet
sind. Die Herstellung, Entwicklung und Konstruktion erfolgt mit der
gebotenen Sorgfalt und nach bestem Wissen.
Bei Fertigung nach Zeichnung des Bestellers haftet WZBL nur für
die zeichnungsgemäße Ausführung.
Wird WZBL die Lösung von Konstruktionsaufgaben überlassen, so
kann eine Mangelhaftung nur dann geltend gemacht werden, wenn
der Besteller nachweist, dass das Erzeugnis von WZBL nicht dem
allgemeinen Stand der Technik entspricht und WZBL diesen
Umstand zu vertreten hat.
6.2 Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser
seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügenobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist und
festgestellte Mängel WZBL unverzüglich angezeigt hat. Der
Mangel ist, sofern er offen erkennbar war, unverzüglich,
spätestens jedoch 5 Tage nach Erhalt des Liefergegenstandes
schriftlich zu rügen. Ein versteckter Mangel ist unverzüglich nach
Entdecken schriftlich zu rügen, da ansonsten der Anspruch auf
Mangelbeseitigung ausgeschlossen ist.
6.3 Liegt ein Mangel vor, erfolgt nach Wahl von WZBL
Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung.
6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller nach seiner Wahl
berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
6.5 WZBL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder
grober Fährlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen
beruhen. Soweit WZBL keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6.6 WZBL haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern WZBL
schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Auch in
diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den
vorhersehbaren, typischerweise Schaden begrenzt.
6.7 Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt
der Leistung zusteht, ist die Haftung von WZBL auf Ersatz des
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
6.8 Die gesetzliche Haftung wegen Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit bleibt hiervon unberührt. Dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
sowie die Haftung wegen arglistigen Verschweigens eines
Mangels oder aufgrund der Übernahme einer Garantie.
6.9 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die
Haftung ausgeschlossen.
6.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate,
gerechnet ab Gefahrenübergang.
6.11 Eine Mängelhaftung entfällt, wenn der Besteller WZBL nicht
Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb
einer angemessenen Frist gegeben hat.
6.12 Ergibt die Überprüfung der Mängelanzeige, dass ein
Gewährleistungsfall nicht vorliegt, sind die Kosten vom Besteller zu
tragen.
§ 7 Haftung
7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6
vorgesehen, ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend
gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere
für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder
wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß
§ 823 BGB. Diese Begrenzung gilt auch, soweit der Besteller
anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung
Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
7.2 Soweit die Schadensersatzhaftung gegenüber WZBL
ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick
auf die persönliche Schadensersatzhaftung der Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 8 Rücktrittsrecht
8.1 Der Besteller kann vom Vertrag zurücktreten, wenn WZBL die
gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird
oder ein Fall des Unvermögens vorliegt.
8.2 Dasselbe Recht des Bestellers entsteht bei Leistungsverzug von
WZBL und dem Ablauf einer angemessenen schriftlichen
Nachfristsetzung durch den Besteller oder wenn die Beseitigungen
eines solchen Mangels von WZBL verweigert wird.
8.3 Wird darüber hinaus im gegenseitigen Einvernehmen eine
Vertragslösung durchgeführt, so trägt der Besteller die bis zu
diesem Zeitpunkt bei WZBL entstandenen Kosten.
8.4 Wird WZBL nach Vertragsabschluss bekannt, dass der Besteller
sich in so ungünstiger Vermögenslage befindet, dass der
Zahlungsanspruch von WZBL gefährdet ist, so kann WZBL
Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung für die Gegenleistung
verlangen und nach Ablauf einer Nachfrist von 14 Tagen erklären,
dass WZBL vom Vertrag zurücktritt oder Schadensersatz
verlangen.
§ 9 Höhere Gewalt - Betriebsstörungen
Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung etc., sowie
unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen, auch auf Seiten der
Subunternehmer von WZBL, führen, für deren Dauer und für die
Dauer der Beseitigung der betrieblichen Folgewirkungen, zu einer
angemessenen Verlängerung der Lieferfrist. Wird die Lieferung
durch Störungen dieser Art unmöglich, ist WZBL berechtigt, ganz
oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche des Bestellers können hieraus nicht
hergeleitet werden.
§ 10 Eigentumsvorbehalt
10.1 WZBL behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zur
Bezahlung sämtlicher, auch künftig entstehender, Forderungen
aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor.
10.2 Bei Zahlungsverzug oder Vermögensverfall des Besteller ist WLBZ
berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. In der
Zurücknahme des Liefergegenstandes durch WZBL liegt ein
Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes
ist WZBL zur Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die
Verbindlichkeiten des Bestellers (abzgl. angemessener
Verwertungskosten) anzurechnen.
10.3 Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtete, diese auf eigene
Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend
zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind muss der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
10.4 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller
WZBL unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit WZBL
Klage gem. § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, WZBL die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für
die WZBL entstandenen Kosten.
10.5 Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt WZBL jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Fakturaendbetrages
(einschließlich MWSt.)der Forderungen von WZBL ab, die ihm aus
der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand
ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur
Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der
Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von WZBL, die Forderung
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. WZBL verpflichtet
sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller
seiner Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen
nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein
Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens
gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der
Fall, ist der Besteller verpflichtet, WZBL die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben zu machen und sämtliche Unterlagen zu
übergeben.
10.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch
den Besteller wird stets für WZBL vorgenommen. Wird der
Liefergegenstand mit anderen, WZBL nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WZBL das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MWSt) zu
den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten
Liefergegenstand.
10.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, WZBL nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt WZBL das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Liefergegenstandes (Fakturaendbetrag, einschließlich MwSt.) zu
den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die
Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als
vereinbart, dass der Besteller WZBL anteilmäßig Miteigentum
überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene
Alleineigentum oder das Miteigentum für WZBL.
10.8 WZBL verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf
Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der
realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen
um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden
Sicherheiten obliegt WZBL.
§ 11 Gerichtsstand und Erfüllungsort
11.1 Erfüllungsort ist der Geschäftssitz von WZBL (89150 Laichingen).
11.2 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung ist ausschließlicher Gerichtsstand der
Geschäftssitz von WZBL. WZBL ist jedoch berechtigt, den
Besteller auch an seinem Geschäftssitzgericht zu verklagen.
11.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
|